AGB Übersicht
1. Vorrangige Bestimmungen.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Beratungsleistungen, Bestellungen, Vereinbarungen und Lieferungen zwischen jedem Kunden (zusammen im Sinne des Vertrages die “Kunden”, einzeln der “Kunde”) und der MONTI WERKZEUGE GmbH (“MONTI”), soweit der Kunde ein Unternehmen, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Abweichende oder ergänzende Bedingungen werden hiermit ausgeschlossen. In Ermangelung einer schriftlichen Annahme dieser Bedingungen durch den Kunden gilt jede Abnahme einer Lieferung oder Leistung, der eine Bestellung zugrunde liegt, als Annahme dieser Bedingungen. Ein Verzicht, eine Änderung oder Modifikation dieser Bestimmungen oder einer Bestimmung der Bestellung ist nur dann gültig, wenn sie in Schriftform erfolgt ist und von einem leitenden Angestellten oder einem anderen autorisierten Vertreter von MONTI unterzeichnet wurde. Im Falle von Abweichungen zwischen einer von MONTI akzeptierten Bestellung und diesen Bestimmungen gelten die vorliegenden Bestimmungen. Falls MONTI eine dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht an einem bestimmten Zeitpunkt durchsetzt, gilt dies weder als Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch als Verzicht seitens MONTI auf die Anwendung einer dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen und Bestimmungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Parteien und auch dann, wenn MONTI die Lieferung in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen durchführt.
2. Allgemeine Bedingungen.
MONTI behält sich das Recht vor, Produkte (das “Produkt”) einzustellen und Preise oder Dienstleistungsbedingungen zu widerrufen oder zu ändern, sofern in diesen Bedingungen nicht anders ausgeführt. Sollte es zu irgendeinem Zeitpunkt erforderlich werden, Dienstleistungen für den Kunden einzustellen, Bestimmungen in dieser Aufstellung zu widerrufen oder zu ändern oder den Vertrieb von Produkten einzustellen, wird MONTI nach ausschließlich eigenem Ermessen Maßnahmen ergreifen, die billig und angemessen sind.
3. Annahme von Bestellungen.
3.1. Alle Bestellungen von Produkten bedürfen der schriftlichen Annahme durch MONTI und sind erst zum Zeitpunkt der Annahme oder des Versands der Produkte – je nachdem welches Ereignis früher eintritt – verbindlich, sowie im Falle der Abnahme durch Versand nur hinsichtlich des tatsächlich versandten Teils der Bestellung. Ungeachtet der Annahme einer Bestellung für ein Produkt durch MONTI ist MONTI nicht verpflichtet, ein Produkt zu versenden, wenn der Kunde zum Zeitpunkt der geplanten Lieferung gegen eine dieser Bestimmungen oder andere vertragliche Verpflichtungen gegenüber MONTI verstößt. Der endgültige Versand von Aufträgen an den Kunden hängt davon ab, inwiefern MONTI fähig und berechtigt ist, solche Verkäufe zu tätigen und die erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen gemäß allen Erlassen, Gesetzen, Regeln und Vorschriften der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie deren Vertretungen oder Behörden, welche derzeit in Kraft sind oder künftig sein können, zu erlangen.
3.2. Der Kunde verpflichtet sich, (i) MONTI bei der Erlangung der erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen zu unterstützen, indem er MONTI die von MONTI angeforderten Unterlagen oder Informationen zur Verfügung stellt; (ii) die Erlasse, Gesetze, Regeln und Vorschriften der Regierungen Deutschlands und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie deren Vertretungen oder Behörden einzuhalten; (iii) die notwendigen Aufzeichnungen zu führen, um diese Erlasse, Gesetze, Regeln und Vorschriften einzuhalten; (iv) keine Produkte zu exportieren, es sei denn, dies geschieht in Übereinstimmung mit solchen Erlassen, Gesetzen, Regeln und Vorschriften; (v) alle behördlichen Genehmigungen und Lizenzen einzuholen, die für die Einfuhr der Produkte in ein Land erforderlich sind; (vi) die Produkte nicht unter Verletzung der Ausfuhrgesetze der Vereinigten Staaten von Amerika zu verkaufen, zu übertragen oder anderweitig zu veräußern, und (vii) MONTI von allen Geldbußen, Schäden, Verlusten, Kosten und Ausgaben (einschließlich angemessener Anwaltskosten) freizustellen und schadlos zu halten, die MONTI infolge eines Verstoßes gegen diesen Absatz 3.2 durch den Kunden oder einen Kunden des Kunden erleidet.
4. Zahlungsbedingungen, Zinsen.
4.1. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar, sofern in der Auftragsbestätigung oder einer anderen Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist.
4.2. Zahlungen, die MONTI nach diesen Bestimmungen geschuldet sind, werden, wenn sie nicht bei Fälligkeit gezahlt werden, für die Dauer des Verzugs mit Zinsen belegt. Der Verzugszinssatz pro Jahr beträgt gem. §288 (2) BGB 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, berechnet auf der Grundlage eines 360-Tage Jahres für die Anzahl der tatsächlich abgelaufenen Tage, beginnend mit dem Tag der dem Fälligkeitsdatum folgt und endend mit dem Tag vor dem Tag, an dem die vollständige Zahlung erfolgt. Die nach dieser Ziffer 4.2 anfallenden Zinsen sind MONTI auf Verlangen auszuzahlen. Berechnet oder erhält MONTI Zinsen gemäß diesem Unterabschnitt, stellt dies keinen Rechtsverzicht seitens MONTI dar, einen Verzug im Rahmen einer solchen Vereinbarung zu erklären oder eine solche Vereinbarung zu kündigen.
4.3. Wenn der Kunde einen fälligen Betrag nicht bezahlt, kann MONTI ohne Benachrichtigung des Kunden alle in dieser Vereinbarung erbrachten Dienstleistungen aussetzen und der Kunde muss MONTI alle in seinem Besitz befindlichen Produkte aushändigen.
5. Versandkosten; Steuern.
5.1. Der Versand und die Bearbeitung erfolgen ab Werk MONTI Deutschland, MONTI TOOLS USA oder einem anderen Ort, an dem das Produkt im Auftrag von MONTI hergestellt oder gelagert wird. Falls MONTI den Versand im Namen des Kunden organisiert, werden alle Versand- und Bearbeitungsgebühren separat berechnet und auf den Rechnungen von MONTI ausgewiesen. Ein etwaiger Rabatt ist schriftlich zu vereinbaren.
5.2. MONTI wird auf alle Preise und sonstigen Abgaben alle erforderlichen Steuern aufschlagen, unabhängig davon, wie sie bezeichnet oder auf der Grundlage der Preise oder sonstigen Abgaben erhoben werden, die für die Produkte oder erbrachten Dienstleistungen oder Teillieferungen aus dieser Vereinbarungen, fällig werden. Dieser Abschnitt gilt nicht für steuerbefreite Unternehmen, wenn diese MONTI Nachweise in Form und Inhalt zur Verfügung stellen, die MONTI für hinreichend hält.
6. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht.
Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit die Gegenforderung des Kunden anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Kunde ist berechtigt, Zurückbehaltungsrechte nur insoweit geltend zu machen, als diese Rechte auf demselben Geschäftsvorfall beruhen.
7. Lieferungen.
7.1. Alle Versanddaten sind nur Schätzungen und können nicht garantiert werden. MONTI verpflichtet sich, nach Treu und Glauben Anstrengungen zu unternehmen, um das Produkt bis zu dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Datum zu liefern, vorausgesetzt, MONTI übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Verluste oder Schäden aus Gründen, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Verzögerungen durch Feuer, Überschwemmungen, Kriegsembargos, Arbeitskämpfe, Sabotageakte, Unruhen, Unfälle, Pandemien, Verspätungen von Transportunternehmen, freiwillige oder obligatorische Einhaltung von Regierungsgesetzen, Vorschriften oder Aufforderungen, Mangel an Arbeitskräften, Materialien oder Produktionsanlagen oder dergleichen andere Ursachen, die außerhalb der Kontrolle von MONTI liegen. Jede Lieferung von Software unterliegt ebenfalls Lizenzvereinbarungen von MONTI. Es gibt keine impliziten Lizenzen gemäß diesen Bestimmungen, und alle Rechte, die dem Kunden im Rahmen dieser Bestimmungen nicht ausdrücklich gewährt werden, bleiben MONTI vorbehalten.
7.2. Nimmt der Kunde die Bestellung nicht an, so hat er dennoch Zahlungen an MONTI zu leisten. Wenn der Kunde die Annahme der Produkte zu Unrecht ablehnt oder widerruft oder die hierin dargelegten Zahlungen nicht leistet oder den Vertrag oder einen Teil des Vertrages für die gelieferten Produkte widerruft, kann MONTI die Lieferung zurückhalten oder die Lieferung der Produkte einstellen oder den Vertrag kündigen und/oder nach alleinigem Ermessen Schadenersatz verlangen. Monti ist berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz von 20 % des Kaufpreises zu verlangen.
7.3. Der Nachweis eines höheren Schadens und gesetzliche Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt, wobei jedoch der pauschalierte Schadenersatz auf weitere Zahlungsansprüche angerechnet wird. Dem Kunden steht das Recht zu nachzuweisen, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als der angegebene Betrag entstanden ist.
7.4. Wenn der Kunde eine Verzögerung bei der Lieferung der Produkte oder eines Teils davon verursacht, kann MONTI nach eigenem Ermessen die Lieferfrist um eine den Umständen angemessene Zeit verlängern. Wenn die Verzögerung MONTI erhebliche Nachteile verursacht, ist MONTI berechtigt, in Bezug auf die Produkte, deren Lieferung sich verzögert, einen Rücktritt auszusprechen. Alle Kosten oder Schäden, die sich aus solchen Verzögerungen ergeben, gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, behält sich MONTI das Recht vor, Teillieferungen vorzunehmen und Teillieferungen in Rechnung zu stellen.
7.5. Die Haftung von MONTI erlischt mit der Lieferung an den Spediteur an die angegebene Versandstelle, wobei das Risiko für Verlust, Beschädigung oder Vernichtung eines der Produkte mit dieser Lieferung an den Spediteur auf den Kunden übergeht. In keinem Fall darf ein Verlust, eine Beschädigung oder Vernichtung in irgendeiner Weise dazu führen, dass der Kunde von der Verpflichtung zur Zahlung gemäß dieser Vereinbarung befreit wird.
7.6. Die Verantwortung von MONTI erlischt mit der Lieferung an den Spediteur an der angegebenen Versandstelle, und das Risiko des Verlusts, der Beschädigung, der Verletzung oder der Zerstörung eines der Produkte geht mit der Lieferung an den Spediteur auf den Kunden über. (“Lieferung”). In keinem Fall entbinden Verluste, Schäden, Verletzungen oder Zerstörungen den Kunden von der hierin festgelegten Zahlungsverpflichtung.
7.7. Auf Verlangen des Kunden und auf dessen Kosten wird MONTI das Produkt gegen Transportschäden versichern. Der Kunde hat MONTI und den Spediteur über Transportschäden innerhalb von drei (3) Werktagen nach Lieferung oder einer vom Spediteur gewünschten kürzeren Frist zu informieren.
7.8. MONTI verpflichtet sich, sich in gutem Glauben zu bemühen, das Produkt bis zu dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Datum zu liefern, unter der Maßgabe jedoch, dass MONTI keinerlei Verantwortung oder Haftung für Verluste oder Schäden aus Gründen trägt, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Verzögerungen durch Feuer, Überschwemmungen, Kriegsembargos, Arbeitskämpfe, Sabotageakte, Aufstände, Unfälle, Verspätungen von Spediteuren, freiwillige oder zwingende Einhaltung staatlicher Vorschriften, Vorschriften oder Anforderungen, Mangel an Arbeitskräften, Materialien oder Produktionsanlagen oder andere Ursachen, die außerhalb der Kontrolle von MONTI liegen. Jede Lieferung von Software unterliegt ebenfalls den Lizenzvereinbarungen von MONTI. Es gibt keine stillschweigenden Lizenzen im Rahmen dieser Bestimmungen, und alle Rechte, die dem Kunden nicht ausdrücklich im Rahmen dieser Bestimmungen gewährt werden, sind MONTI vorbehalten.
8. Eigentumsvorbehalt.
8.1. MONTI behält sich das Eigentum an allen verkauften Produkten vor, bis die vollständige Zahlung des Kaufpreises eingegangen ist und alle Forderungen aus dem Vertrag erfüllt sind. Der Kunde darf die Produkte erst nach vollständigem Eigentumsübergang auf den Kunden verpachten, verpfänden oder anderweitig belasten.
8.2. Jede Installation oder Anwendung der Produkte durch den Kunden erfolgt stets im Namen und zum Nutzen von MONTI. Verarbeitet, verbindet oder vermischt der Kunde die Produkte mit seinen eigenen oder denen Dritter, so erwirbt MONTI anteilig Miteigentum an dem Teil der Ware, der dem Rechnungswert der Produkte von MONTI entspricht.
8.3. Verbindet oder vermischt der Kunde die Produkte mit den Hauptprodukten eines Dritten gegen eine Vergütung, so tritt der Kunde MONTI seinen Anteil der Vergütung von diesem Dritten in Höhe des Wertes der Produkte von MONTI ab.
8.4. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit Produkte unter Eigentumsvorbehalt von MONTI weiter zu verkaufen. Erhält der Kunde nicht den vollen Kaufpreis, wird er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt gemäß diesen Bedingungen vereinbaren. Der Kunde tritt MONTI anteilig sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung sowie seine anteiligen Eigentumsvorbehaltsrechte an den Produkten von MONTI ab.
8.5. Solange MONTI Eigentümer seiner Produkte ist, hat der Kunde MONTI über jedes Risiko einer (Insolvenz-) Pfändung oder einer anderen Forderung in Bezug auf die Produkte von MONTI zu informieren. Werden von Dritten Klagen in Bezug auf die Produkte, an denen MONTI Eigentumsrechte innehat, erhoben, so hat der Kunde diese Dritten unverzüglich über die Eigentumsrechte von MONTI zu informieren.
8.6. MONTI ist berechtigt, vom Kunden die Lieferung und Rückgabe der Produkte zu verlangen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
9. Stornierung.
9.1. Bestellungen, die bei MONTI eingehen und von MONTI angenommen werden, können vom Kunden nur mit der schriftlichen Zustimmung von MONTI vor dem Versand und der Annahme der Stornierungs- und Wiederauffüllungsgebühren von MONTI durch den Kunden storniert werden, um MONTI vor allen Kosten und Verlusten zu schützen.
9.2. Bestellungen, die eine spezielle Verpackung erfordern, einschließlich Verpackungen für den Export, und Bestellungen, die kundenspezifisch oder anderweitig „auf Bestellung“ angefertigt werden, können nicht storniert oder verschoben werden.
9.3. Wenn MONTI sich dennoch bereit erklärt, den Versand von Produkten zu verzögern oder anderweitig zu stornieren und diese Produkte nach eigenem Ermessen aufzufüllen oder umzuwandeln, verpflichtet sich der Kunde, MONTI eine Wiederauffüllungsgebühr von zwanzig Prozent (20%) des ursprünglichen Kaufpreises zu zahlen.
10. Untersuchung und Rüge.
10.1. Der Kunde hat die Produkte innerhalb von drei (3) Werktagen nach der Lieferung auf die Einhaltung der Spezifikationen hin zu überprüfen, die in den von MONTI schriftlich akzeptierten Lieferaufträgen des Kunden festgelegt sind.
10.2. Im Falle einer Nichtkonformität oder eines Mangels hat der Kunde MONTI innerhalb von drei (3) Werktagen danach schriftlich zu informieren. Der Kunde ist verpflichtet, Mängel detailliert zu identifizieren und zu dokumentieren..
10.3. Für den Fall, dass der Kunde MONTI nicht in der oben beschriebenen Weise inspiziert oder einen Mangel meldet, gilt das Produkt als abgenommen.
11. Gewährleistung.
MONTI gewährleistet für 12 Monate ab Lieferung der Produkte an den Kunden wie definiert in §7.5 oben, dass die Produkte bei normalem Gebrauch frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind und den von MONTI veröffentlichten Spezifikationen der Produkte entsprechen. Die vorstehende Gewährlistung gilt vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Installation, Bedienung und Wartung der Produkte gemäß den Installations- und/oder Bedienungsanweisungen und der Bedienungsanleitung. Alle Gewährleistungsansprüche sind vom Kunden gegenüber MONTI innerhalb von drei (3) Tagen nach Auftreten eines Mangels und vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich geltend zu machen. Im Falle der Nichtkonformität der Ware hat der Käufer Anspruch auf Nacherfüllung in Form von Nachbesserung oder Lieferung der konformen Ware. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
12. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG.
12.1. IM FALLE VON VORSATZ ODER GROBER FAHRLÄSSIGKEIT SEITENS MONTI ODER IHRER VERTRETER ODER ERFÜLLUNGSGEHILFEN HAFTET MONTI NACH DEN BESTIMMUNGEN DES ANWENDBAREN RECHTS. GLEICHES GILT BEI VERLETZUNG WESENTLICHER VERTRAGSPFLICHTEN. SOWEIT DIE VERTRAGSVERLETZUNG NICHT VORSÄTZLICH IST, IST DIE SCHADENERSATZPFLICHT AUF DEN TYPISCHERWEISE VORHERSEHBAREN SCHADEN BEGRENZT
12.2. DIE HAFTUNG VON MONTI FÜR SCHULDHAFTE SCHÄDEN AN LEBEN, KÖRPER ODER GESUNDHEIT SOWIE UNSERE HAFTUNG NACH DEM PRODUKTHAFTUNGSGESETZ BLEIBT UNBERÜHRT.
12.3. EINE NICHT AUSDRÜCKLICH VORGENANNTE HAFTUNG WIRD AUSGESCHLOSSEN.
13. SICHERHEITSNORMEN.
Der Kunde hat alle Gesetze, Regeln, Vorschriften und Industriestandards einzuhalten, die in Bezug auf die Produkte bestehen, und die Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Kunden in den Ländern, in denen der Kunde Aktivitäten gemäß diesen Bedingungen ausübt und in denen Produkte weiterverkauft oder vertrieben werden von Zeit zu Zeit. Kunden müssen die von Monti herausgegebenen Sicherheitshinweise einhalten und ihre Kunden und Mitarbeiter entsprechend informieren. Der Kunde darf die Produkte nicht exportieren, es sei denn, dieser Export entspricht den geltenden Exportgesetzen und -bestimmungen. Wiederverkäufer sind verpflichtet, vor der Ausfuhr eine schriftliche Ausfuhrgenehmigung von MONTI einzuholen.
14. Entschädigung.
Der Kunde erklärt sich hiermit einverstanden, Monti von sämtlichen Ansprüchen, Forderungen, Kosten, Verbindlichkeiten, Verlusten, Kosten und Schäden (einschließlich angemessener Anwaltskosten, Kosten und Honorare von Sachverständigen), die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Anspruch ergeben freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten der, wenn die Behauptungen des Klägers als wahr angesehen werden, schlussfolgern das der Kunde gegen diese Bedingungen oder andere Garantien und Zusicherungen im Zusammenhang hiermit verstoßen hat, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Sicherheitsverletzungen oder Exportbestimmungen.
15. Eigentumsrechte und Warenzeichen.
Der Kunde erkennt hiermit das absolute Recht, Eigentumsrecht und Nutzungsrecht von MONTI an allen Patenten, Marken, Handelsnamen, Logos, Urheberrechten sowie alle anderen Eigentumsrechte an, die in Produkten oder anderen von MONTI bezogenen Materialien enthalten sind. Der Kunde hat kein Recht, Handelsnamen oder Warenzeichen von MONTI in eigenem Namen oder als eigenes Recht zu registrieren, sei es als Eigentümer, Benutzer oder auf andere Weise. Der Kunde verpflichtet sich, alle Rechte, die er an den Handelsnamen und Warenzeichen von MONTI erworben hat, freizugeben und alle Maßnahmen, die MONTI für notwendig oder ratsam hält, bei Bedarf auszuführen, um diese Freigabe zu erwirken. Nach Beendigung oder Ablauf dieser Vereinbarung wird der Kunde die Verwendung aller Handelsnamen und Warenzeichen von MONTI unverzüglich einstellen und danach weder im Zusammenhang mit den Produkten noch anderweitig ähnliche Marken oder Namen verwenden. Der Geschäftswert aus diesen geistigen Eigentumsrechten bleibt jederzeit das alleinige Eigentum von MONTI. Nach Ablauf oder Beendigung dieser Vereinbarung aus jedwedem Grund hat der Kunde keinerlei Anspruch auf eine Entschädigung für diesen Geschäftswert. Der Kunde wird MONTI unverzüglich über jede bekannte oder drohende Verletzung von Patenten, Marken, Urheberrechten oder vertraulichen Informationen Montis in Bezug auf die Produkte informieren. Auf Wunsch und Kosten von MONTI wird der Kunde MONTI bei allen Durchsetzungsmaßnahmen unterstützen, die MONTI nach eigenem Ermessen im Falle einer solchen Verletzung ergreift. Während der Laufzeit des Vertrages ist MONTI berechtigt, die Handelsnamen, Logos und Warenzeichen des Kunden in Werbe- und Verkaufsförderungsliteratur und auf der Website von MONTI nach vorheriger Zustimmung des Kunden zu verwenden.
16. Verschiedenes.
16.1. Ausfuhrbestimmungen. Der Kunde erkennt an, dass die lizenzierten Produkte und alle direkten Produkte hieraus den Exportgesetzen und -vorschriften sowie anderen Gesetzen der Vereinigten Staaten unterstehen und dass der Kunde jederzeit die Bestimmungen dieser Gesetze und Vorschriften einhalten wird, einschließlich des Erwerbs aller notwendigen oder erforderlichen Genehmigungen. Der Kunde darf die lizenzierten Produkte oder die direkten oder indirekten Erzeugnisse hieraus nicht in ein Land exportieren oder reexportieren oder anderweitig direkt oder indirekt übertragen, oder die lizenzierten Produkte oder die direkten Erzeugnisse hieraus in einem Land verwenden, das nach den Exportgesetzen und -vorschriften oder anderen Gesetzen der Vereinigten Staaten Amerikas oder anderen anwendbaren Gesetzen Verboten oder Einschränkungen unterliegt.
16.2. Geltendes Recht. Die Verträge zwischen den Parteien unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Darüber hinaus vereinbaren die Parteien, dass die Bestimmungen des UN-Kaufrechts für den internationalen Warenkauf für diesen Vertrag nicht gelten.
16.3. Gerichtsbarkeit. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen ergeben, werden ausschließlich vor den Gerichten in Bonn, Deutschland, geführt, wobei MONTI jederzeit Ansprüche gegen den Kunden vor den zuständigen Gerichten am Sitz des Kunden geltend machen kann.
16.4. Benachrichtigungen. Alle schriftlichen Mitteilungen, die von einer der Parteien im Rahmen der Vereinbarungen zwischen den Parteien übermittelt werden, sind der anderen Partei per Post (overnight) oder Telefax zu übersenden.
16.5. Salvatorische Klausel. Die Unwirksamkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit einer Bedingung oder Bestimmung der Vereinbarungen zwischen den Parteien oder der vorstehenden Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bedingungen oder Bestimmungen aus der Vereinbarung zwischen den Parteien oder der vorstehenden Bedingungen, die vollumfänglich in Kraft bleiben. Die Parteien werden eine solche ungültige oder nicht durchsetzbare Bedingung oder Bestimmung durch eine Bestimmung ersetzen, die der ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt und die Absichten der Parteien weitestgehend berücksichtigt. Wenn eine der Parteien eine Bestimmung der Vereinbarung zwischen den Parteien nicht durchsetzt oder diese Bestimmungen nicht eingehalten werden, gilt dies nicht als Verzicht auf die künftige Durchsetzung dieser oder einer anderen Bestimmung.
ADDENDUM – Rental Conditions
1. Obligations of Customer
1.1. The rental objects may be used only for their intended pur-pose – including for safety reasons. Customer is obligated to handle the rental object properly and exercise due care while respecting and abiding by all applicable regulations and technical rules pertaining to its use. Customer is obligated to ensure the rental objects are operated exclusively by trained and certified specialists.
1.2. Customer must carefully store the rental object, in particular securing it against theft and protecting it against fire and atmospheric influences. Customer is obligated to inform MONTI of any attempts by third parties to access the rental object, for example by attachment or seizure, as well as any damage to or loss of the rental object without undue delay.
1.3. Customer may not customize, modify or have customized or modified any rental object and / or sublet any rental object. The rental object may only be employed in its original condition..
2. Security deposit
A security deposit, the amount of which shall be determined by MONTI, shall be set by the contracting parties. The security de-posit shall be refunded to Customer while offsetting any claims of MONTI upon return of the rental object in a proper condition. The amount of MONTI’s claim shall not be limited by the secu-rity deposit.
3. Handover of the rental object
3.1. Handover of the rental object shall generally be ex warehouse MONTI. Customer shall be responsible for transport of the rental object from MONTI and back. Customer shall bear the risk of transport.
3.2. In the event of a special agreement between MONTI and Customer, the rental object may be delivered to Customer, set up, dismantled and collected again. Delivery and installation as well as dismantling and return transport shall be at the risk of Customer, even if MONTI or its authorized representatives carry out the transport. The costs incurred shall be invoiced to Customer separately.
3.3. All rental objects are in a perfect, reliable operating condition upon commencement of the rental period. When provided the rental objects, Customer must ensure that such are in perfect condition and check to make sure that no objects or accessories are missing. MONTI is ready and willing to help in the inspection of the rental object if so desired.
3.4. If Customer discovers any defects in this inspection – regardless of the type – it must notify MONTI in writing without undue delay. Customer shall confirm with its signature that it has been provided the rental objects in perfect condition; sub-sequent assertion of claims for damage is thus excluded. If any defects are present, Customer may not use the rental object without the express permission of MONTI.
4. Liability on the part of Customer
4.1. Customer shall be liable for all damage to the rental object caused by willful intent, negligence (even the slightest), im-proper use or other circumstances for which it is responsible (use by unauthorized persons). It shall also be liable for any damage caused by third parties.
4.2. Customer shall be liable for loss of the rental object regard-less of whether the loss is due to circumstances for which Customer is responsible. In the event of loss or damage to the rental object or accessories, the respective parts involved shall be charged at the manufacturer’s list price unless the damage is due to normal wear and tear. No deductions shall be under-taken based on the principle of “new for old”.
5. Notification obligation
Customer is obligated to notify MONTI immediately in writing about any damage to the rental object, irrespective of whether this damage is due to natural wear and tear or is the responsibility of MONTI. It is not permitted to use a damaged rental object or a rental object that is not safe to operate. The rental object may not be opened or repaired by Customer or any third person. Any and all repairs are to be carried out by MONTI or a person commissioned and approved by MONTI. During the period in which the repair is being performed, MONTI shall make available to Customer a comparable rental object insofar as this is possible. During the period in which the repair is being performed, Customer shall not be exempt from its obligation to pay the rent. The same applies if the rental object is lost if Cus-tomer is responsible for the damage or loss. The repair costs shall be borne by Customer if it is responsible for the damage to the rental object.
6. Termination
MONTI is entitled to terminate the Agreement without notice if Customer fails to use the rental unit properly or allows third par-ties to use the rental object without MONTI’s written consent or does not immediately pay arrears on rent in the required form of payment despite being so requested by MONTI. In the event of immediate termination of the rental agreement without notice, MONTI shall be entitled to demand return of the rental object without undue delay.
7. Final stipulations
Customer is obligated to notify MONTI immediately in writing about any damage to the rental object, irrespective of whether this damage is due to natural wear and tear or is the responsibility of MONTI. It is not permitted to use a damaged rental object or a rental object that is not safe to operate. The rental object may not be opened or repaired by Customer or any third person. Any and all repairs are to be carried out by MONTI or a person commissioned and approved by MONTI. During the period in which the repair is being performed, MONTI shall make available to Customer a comparable rental object insofar as this is possible. During the period in which the repair is being performed, Customer shall not be exempt from its obligation to pay the rent. The same applies if the rental object is lost if Customer is responsible for the damage or loss. The repair costs shall be borne by Customer if it is responsible for the damage to the rental object.
Status March 2019, v 1.0